Fördermöglichkeiten
Fördermöglichkeiten für Ihre Weiterbildung
Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick zu den aktuellen Fördermöglichkeiten zur Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen.
Die Broschüre "Fördermöglichkeiten in der Weiterbildung" (pdf 3,96 MB) der "Deutsche Gesellschaft für wissenschaftliche Weiterbildung und Fernstudium e.V." (DGWF) bietet einen kompletten Überblick über die Fördermöglichkeiten.
- Bildungszeit/ Bildungsurlaub
- Bildungsprämie
- Prämiengutschein
- Weiterbildungssparen - Bildungsscheck Nordrhein-Westfalen
- Bildungsgutschein der Arbeitsagentur für Arbeit
- Weiterqualifizierung während Kurzarbeit durch die Bundesagentur für Arbeit
Bildungszeit/ Bildungsurlaub
In vielen Bundesländern haben Beschäftigte einen Anspruch darauf sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber für einige Tage freistellen zu lassen. In Baden-Württemberg besteht ein Anspruch auf bis zu 5 Tage Freistellung, unter anderem für die berufliche oder politische Weiterbildung.
Die HFU Akademie ist als qualifizierter Anbieter nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg anerkannt. Teilnehmer aus anderen Bundesländern müssen bei der jeweils zuständigen Behörde eine Anerkennung beantragen.
Weitere Informationen zurm Bildungsurlaub in den verschiedenen Bundesländern finden Sie auf der Seite www.bildungsurlaub.de. Über Bildungszeit in Baden-Württemberg informiert die Homepage der Regierungspräsidien.
Spargutschein
Durch Änderung des Vermögensbildungsgesetzes (VermBG) ist seit dem 1. Januar 2009 eine vorzeitige unschädliche Entnahme aus dem nach dem VermBG angesparten Guthaben möglich, um den Eigenanteil einer individuellen beruflichen Weiterbildung zu finanzieren. Die Arbeitnehmersparzulage geht dabei nicht verloren – auch wenn die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist.
Weitere Informationen auf der Webseite: www.bildungspraemie.info
Bildungsscheck Nordrhein-Westfalen
Mit dem „Bildungsscheck Nordrhein-Westfalen“ fördert die nordrhein-westfälische Landesregierung die Teilnahme an beruflicher Weiterbildung. Zielgruppe sind Beschäftigte, die sich bisher wenig oder gar nicht an Weiterbildung beteiligt haben.
Erwerbstätige haben mit dem Bildungsscheck die Möglichkeit bis zu 50 Prozent der Kosten einer beruflichen Weiterbildung erstattet zu bekommen. Der Förderhöchstbetrag beträgt 500 Euro.
Beschäftigte können innerhalb eines Jahres maximal zwei Bildungsschecks erhalten, die sie selbst beantragen können. Beantragt der Betrieb Bildungsschecks, kann der oder die Erwerbstätige zwei weitere Bildungsschecks erhalten. Unternehmen, erhalten nunmehr maximal 20 Bildungsschecks pro Jahr.
Erhalten können den Bildungsscheck Unternehmen mit maximal 250 Beschäftigten und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Unter bestimmten Voraussetzungen steht der Bildungsscheck auch für Berufsrückkehrende sowie Existenzgründerinnen und Existenzgründer (in den ersten fünf Jahren) zur Verfügung. Eine kostenlose Beratung durch eine zugelassene Weiterbildungsberatungsstelle ist verpflichtend. Die Beratungsstellen informieren und beraten den Interessenten über geeignete Angebote und händigen nach einer Eignungsanalyse den Bildungsscheck aus. Der Bildungsscheck wird dann bei einem anerkannten Bildungsträger eingelöst.
Weitere Informationen: Webseite des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Bildungsgutschein der Arbeitsagentur für Arbeit
Bildungsgutscheine werden von der Arbeitsagentur ausgestellt und sollen die Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitssuchenden erhöhen. Normalerweise können diese Gutscheine nur bei speziell zertifizierten Einrichtungen eingelöst werden. Aber auch andere Träger wie bspw. die HFU Akademie, die über keine Zulassung nach der "Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV)" verfügen, können in Einzelfällen diese Bildungsgutscheine der Arbeitsagenturen einlösen. Ansprechpartner für die Einzelfallzulassung ist Ihre Arbeitsagentur vor Ort. Gesetzliche Grundlage ist § 10 SGB III in Verbindung mit § 12 AZWV.
Im Merkblatt für Bildungsträger heißt es: "Die Agenturen für Arbeit (AA) dürfen nur noch unter den Bedingungen des § 12 AZWV und gem. der Empfehlung des Anerkennungsbeirats Zulassungen im Einzelfall (Einzelfallzulassung = Maßnahme für eine Einzelperson) nach strengem Maßstab vornehmen. Für diese Ausnahmefälle ist die AA am Wohnort des Kunden (SGB III/II) zuständig. Dies gilt auch für Fernunterrichtsmaßnahmen. Die Zulassung nach § 12 AZWV ist der Zulassung im Sinne der §§ 8 und 9 AZWV nicht gleichgestellt, wirkt somit nicht für weitere Förderfälle.
Das Erfordernis einer Zulassung nach der AZWV für die Weiterbildungsförderung gilt für alle Maßnahmearten und unabhängig von evtl. vorliegenden anderen Zertifizierungen (z.B. Fernunterrichtsmaßnahmen, staatlichen oder öffentlich rechtlichen Schulen). "
§ 12 Zertifizierung durch die Bundesagentur für Arbeit
Bei Vorliegen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses kann die innerhalb der Bundesagentur für Arbeit zuständige Stelle unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Anerkennungsbeirats im Einzelfall die Aufgaben einer fachkundigen Stelle wahrnehmen. Ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn individuell ausgerichtete Weiterbildungsmaßnahmen im Einzelfall gefördert werden sollen.
Weitere Informationen zur Weiterbildung im Rahmen des Bildungsgutscheins.
Weitere Informationen zu Förderprogrammen der einzelnen Bundesländer erhalten Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit